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Satzung

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
(1) Der Verein führt den Namen Alumniverein Staatswissenschaften der Universität Erfurt.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt, Thüringen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zwecke des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zwecke des Vereins sind:
Förderung der Staatswissenschaften als interdisziplinäre Verknüpfung von Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Rechtswissenschaft in Forschung, Lehre und Praxis.
Förderung und Pflege der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches unter Staatswissenschaftlern.
(3) Diese Zwecke werden unter anderem verwirklicht durch:
Austausch und Zusammenarbeit zwischen Praxis und Forschung.
Vermittlung von Forschungsergebnissen der Staatswissenschaften in die Öffentlichkeit.
Veranstaltungen innerhalb des Vereins (jährliche Alumnitreffen sowie regelmäßige Treffen von Fach- und Regionalgruppen).
Die Entwicklung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Aktivitäten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, wie zum Beispiel öffentliche Vorträgen und Veranstaltungen.
Die Heranführung von Studierenden und Studienabsolventen an berufliche Perspektiven in den Bereichen der Staatswissenschaften.
Der regelmäßige Versand von Informationen die Zwecke des Vereins betreffend.
Die Würdigung besonderer Beiträge beziehungsweise besonderen Engagements im Bereich der Staatswissenschaften.
Unterstützung besonders förderungswürdiger Aktivitäten der Fachschaft Staatswissenschaften der Universität Erfurt durch Sach- und Geldmittel.
Förderung des Austausches und der Verankerung des staatswissenschaftlichen Gedankens innerhalb und außerhalb der Universität Erfurt.
§ 3 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen werden, die sich mit den Staatswissenschaften an der Universität Erfurt verbunden fühlen und bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
(3) Personen, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragspflicht ernannt werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche oder elektronische Austrittserklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge über das laufende Quartal hinaus werden auf Antrag erstattet.
(2) Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Antrag spätestens mit der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(3) Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher oder elektronischer Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst vorgenommen werden, wenn diese angedroht worden ist und nach der zweiten Mahnung 6 Wochen vergangen sind.
§ 7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer zu beschließenden Beitragsordnung. Zudem werden zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel durch Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
– Wahl und Abwahl des Vorstands,
– Entlastung des Vorstands,
-.Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, insbesondere des jährlichen Finanzberichts,
– Wahl des Kassenprüfers,
– Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit in einer Beitragsordnung,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Nach der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Laufe jedes Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Termin angekündigt und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung sowie Ergänzungen im Sinne des Absatz 4 und 5 einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche reduziert werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift beziehungsweise E-Mail Adresse gerichtet war.
(4) Ergänzungen der Tagesordnung sind bis zu fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen. Nur in dringenden Fällen können Ergänzungen zu Beginn der Versammlung mit aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Abweichend von Absatz 3 und 4 gilt für Anträge auf Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen, einschließlich solcher Anträge auf Änderungen des Vereinszweckes, dass diese dem Vorstand mit einer Frist von fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen müssen. Für die Beschlussfähigkeit muss mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein. Satzungsänderungen, einschließlich solcher Anträge auf Änderungen des Vereinszweckes, und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Durch Stimmrechtsübertragung darf ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen insgesamt ausüben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 10 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der Beisitzer und wählt diese. Die maximale Anzahl an Beisitzern beträgt 5 Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Absatz 1 vor Ende der Amtszeit aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder zusammen mit den Beisitzern ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zusätzlich werden regelmäßig der Dekan und der Alumnibeauftragte der staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erfurt sowie der Alumnibeauftragte des Fachschaftsrates der Fakultät als ergänzende Beisitzer vom Vorstand vorgeschlagen. Über die Annahme entscheiden der Vorstand und die Beisitzer einstimmig.
§ 11 (Beirat)
Aufgabe des Beirates ist die Beratung und Unterstützung des Vorstands bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Mitglieder des Vereins können einzelne Personen für den Beirat nominieren. Die Mitgliederversammlung beauftragt mit einfacher Mehrheit den Vorstand zur Aufnahme der nominierten Person in den Beirat. Der Vorstand des Vereins fragt davon unbenommen jeweils die Hochschullehrer der staatswissenschaftlichen Fakultät an.
§ 12 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universitätsgesellschaft Erfurt e.V. mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich im Sinne der Vereinszwecke einzusetzen.
§ 14 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt am 21. August 2010 in Kraft.
Erfurt, 21. August 2010
Ort, Datum
Sebastian Händschke, Fabian Disselbeck, Johannes Kode, Kathrin Krause, Antje Eichler, David Kaiser, Friederike Ockert, David Voges

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